Mit wöchentlichen Newsflash-Webinaren steht die Beratungsagentur ETL Adhoga Gastronomen im November während des Lockdowns zur Seite. Darin werden aktuelle Rechtslagen und Themen ebenso diskutiert wie Dos and Don’ts im Umgang mit der staatlich verordneten Schließung. Experten erklären die Bedingungen für die Außerordentliche Wirtschaftshilfe und zeigen Möglichkeiten auf, wie Unternehmer in der Pandemie aus ihrer schwierigen Situation das Beste herausholen können. Erich Nagl, Leitung ETL Adhoga, und Rechtsanwalt Stephan Schmid von der ETL Kanzlei Voigt, Kassel, beantworten die derzeit wichtigsten Fragen:

Herr Nagl, welche Hilfen gibt es derzeit von Bund und Ländern für als Folge der Corona-Beschränkungen in Not geratene Unternehmen?

Erich Nagl: Zunächst gab es ja die Sorforthilfen – super-unproblematisch, sehr leicht zu beantragen und vermutlich das am häufigsten missbrauchte Instrument, das wir in den vergangenen Monaten hatten. Dann folgte die Überbrückungshilfe I, die gestaffelt nach Unternehmensgröße von Juli bis Oktober für Juni bis August beantragt werden konnte. Die wiederum wurde abgelöst von der Überbrückungshilfe II bis maximal 200.000 € für September bis einschließlich Dezember. Dieses Maßnahmenpaket wird nun durch die Außerordentliche Wirtschaftshilfe ergänzt, die kleinen und mittelständischen Unternehmen je nach Größe bis zu 75 Prozent ihrer Umsätze aus dem November 2019 erstattet, wenn sie zur Eingrenzung des Infektionsgeschehens temporär geschlossen wurden.

Das ist aus meiner Sicht ein akzeptabler und fairer Deal für das Gastgewerbe, auch wenn man über die leider fortbestehende KMU-Grenze von 250 Mitarbeitern diskutieren kann. Zwischen einem erfolgreichen Großgastronomen mit verbundenen Unternehmen und 300 Mitarbeitern und einem Konzern mit mehreren Tausend Angestellten gibt es ja durchaus Unterschiede, was das Durchhaltevermögen in der Krise angeht. Trotzdem fallen beide in dieselbe Kategorie und aus diesem Hilfsprogramm heraus. Diese Gruppe hat bisher außer KfW-Überbrückungskrediten noch keine Unterstützung bekommen. Natürlich halten sie länger durch als kleine Betriebe, aber eben auch nicht unendlich. 

ETL Adhoga

Diese Hilfen gibt es also nur für den Lockdown-Monat November …

Erich Nagl: Interessant ist, dass die Regierung in ihrer Pressemitteilung von „Wochen“ spricht. Hier lässt man sich also ein Hintertürchen offen, die Schließung möglicherweise bis in den Dezember hinein zu verlängern. Wie die Wochen als Bemessungsgrundlage für die Außerordentliche Wirtschaftshilfe letztendlich abgerechnet werden sollen, ist bisher noch völlig offen. Es wird sicherlich im Hintergrund mit Hochdruck gearbeitet, das plausibel darzustellen, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand Interesse daran hat, hier noch zusätzliche bürokratische Hürden aufzubauen, indem Antragsteller ihre Wochenumsätze separat darstellen müssen.

Update: Außer-Haus-Verkauf wird nicht angerechnet

Der Außer-Haus-Verkauf von im November geschlossenen Restaurants wird von den vereinbarten Finanzhilfen nicht abgezogen. Das berichtet die Nachrichtenagentur Reuters.

Die Agentur bezieht sich auf eine Vereinbarung des Bundeswirtschafts- und des Finanzministeriums vom Mittwoch. Außer-Haus-Verkaufsumsätze werden demnach von der Anrechnung auf die Hilfen ausgenommen, „um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen”.

Betriebe, die aufgrund der Corona-Beschränkungen im November schließen müssen, erhalten im Rahmen der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe pro Woche bis zu 75 Prozent ihres durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 – allerdings abzüglich von Außer-Haus-Umsätzen zum reduzierten Steuersatz. Für junge Unternehmen gelten die Umsätze im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung als Maßstab.

Klarer sehen nun auch indirekt von der Schließung betroffene Unternehmen: Sie erhalten, soweit sie “nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze” mit direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen erzielten, ebenfalls entsprechende Hilfen. Bei Summen über einer Million Euro muss die EU gemäß Beihilferecht notifiziert werden.

Wer im November trotz der Schließung Umsätze von mehr als 25 Prozent des Vorjahresmonats erzielt – ausgenommen eben Außer-Haus-Verkäufe – bekommt dafür Abzüge von den Hilfen. Das betrifft voraussichtlich vor allem Hotels, die weiterhin Geschäftsreisende beherbergen.

„Jetzt liegt es an den Institutionen und Behördern, die Regelungen im Detail auszuarbeiten“, kommentiert Erich Nagl die aktuellen Entwicklungen. „Wir sehen deutlich, dass der politische Wille da ist, der gebeutelten Gastronomie nun endlich Mut zu machen, Grund zum Optimismus zu geben und die gefährdeten Arbeitsplätze zu erhalten. Aber: Es ist jetzt auch allerhöchste Zeit, über langfristige Perspektiven nachzudenken. Corona wird am 31. Dezember nicht verschwinden. Das aktuelle Vorgehen kann und sollte sich keine Gesellschaft auf die Dauer leisten.“ 

Weiß man schon, mit welchen Hilfen es 2021 weitergehen wird?

Erich Nagl: Die Unterstützungshilfe III ist für das erste Halbjahr 2021 bereits angekündigt. Wie sie in Detail genau aussehen wird, ist allerdings noch nicht bekannt. Da die Außerordentliche Wirtschafthilfe pro Lockdown-Woche gezahlt werden soll, kann sie theoretisch auch über Silvester hinaus weiter gelten.  

Überbrückungshilfen
Info: Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Für bestimmte Branchen beinhaltet die gestrige Entscheidung auch temporäre Schließungen.

Um die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen schnell und umfangreich zu unterstützen, werden kurzfristig zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen bereitgestellt, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden. Damit werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Gleichzeitig wird interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.

Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.

Was genau ist zu tun, um die Wirtschaftshilfen zu bekommen?

Erich Nagl: Wie bei den Überbrückungshilfen I und II wird die Antragstellung auch bei der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe über die Internet-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abgewickelt. Vermutlich wird es noch ca. zwei Wochen dauern, bis das möglich ist. Den Antrag muss ein Steuerberater oder Rechtsanwalt stellen, der Unternehmer muss im Original unterschreiben. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen rechnen wir mit Auszahlung der Gelder in der zweiten Dezemberwoche. Angekündigt ist, dass vorher schon Abschlagszahlungen geprüft werden, um in Notfällen unbürokratisch bereits im November erste Hilfen anzuweisen. Das ist vor allem für die Gastronomie, die finanziell oft knapp kalkuliert, eine wichtige Frage. 

Sollte es mit der Auszahlung länger dauern – was kann ich tun, um die Liquidität meines Unternehmens zu erhalten?

Erich Nagl: Ich kann nur jedem empfehlen, Stundungsmöglichkeiten für im November fällige Zahlungen bei Vermietern, Finanzamt und Krankenversicherungen zu prüfen und zu nutzen. Fragen kostet ja erst einmal nichts. Die Außerordentlichen Hilfen werden sicherlich nicht mehr in diesem Monat komplett ausgezahlt – und das Kurzarbeitergeld muss schließlich auch vorgestreckt werden. Auf der ETL Adhoga-Website gibt es eine Vorlage für rollierende Liquiditätsplanung, die Gastronomen kostenlos herunterladen und auf ihr Unternehmen anwenden können.

Stichwort Kurzarbeitergeld: Viele Gastronomen haben es aufgrund guter Umsätze und Auslastung während der Sommermonate nicht genutzt. Müssen sie es neu beantragen?

Stephan Schmid: Ja, das ist in diesem Fall notwendig. Grundvoraussetzung ist, dass erneut die Unterschriften der betroffenen Mitarbeiter vorliegen.

ETL Adhoga Newsflash

Am Dienstag, 10.11., um 15 Uhr geht es mit dem ETL Adhoga Newsflash und folgenden Themen weiter:

  • Die jüngsten Informationen zum Beantragen der Hilfen und eventuellen Abschlagszahlungen
  • Detailregelungen zu den in Abzug gebrachten Positionen
  • Fallstrike beim KuG

Weitere Termine: 17.11. und 24.11., jeweils um 15 Uhr. Anmeldung.

Online-Seminar-Reihe „Hilfe zur Selbsthilfe“
ETL Adhoga unterstützt Gastronomen außerdem mit einem kostenlosen dreiteiligen Onlineseminar zur Erstellung der Verfahrensdokumentation. Start ist der 16.11.2020.

Was, wenn ich nicht sicher bin, ob mein Antrag vom Frühjahr noch gilt?

Stephan Schmid: Ich sehe keine Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen, wenn der Antrag sozusagen doppelt gestellt wird. Es dürfte für jeden Sachbearbeiter erkennbar sein, für welchen Zeitraum der Antrag gilt. Im Zweifel sollte man auf jeden Fall einen neuen Antrag stellen. 

Wirtschaftshilfe

Welche Aussichten hat es, gegen die staatlich verordnete Schließung zu klagen?

Stephan Schmid: Fragen wie die nach den rechtlichen Grundlagen von Schließungen über die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bis hin zu privatrechtlichen Verpflichtungen von Versicherungen werden unter Juristen derzeit angesichts der Neuartigkeit der Situation sehr heiß diskutiert. Es gibt inzwischen mehr als 240 Urteile in diesem Zusammenhang. Eine klare Tendenz, wohin die Rechtsprechung geht, gibt es bisher für keinen dieser Bereiche, dafür jeden Tag eine neue Entscheidung, viele davon länderspezifisch. 

Was würde so eine Klage kosten? Und welche Aussichten hätte sie?

Stephan Schmid: Wer gegen eine Schließungsverfügung vorgehen will, hat die Möglichkeit, einen Eilantrag zu stellen. Dafür sind etwa 1.500 € aufzuwenden. Aber: Man muss sich tatsächlich überlegen, inwiefern das sinnvoll wäre. Wenn ich mir die Außerordentliche Wirtschaftshilfe, die aktuell angekündigt ist, ansehe, ist es möglicherweise nicht klug, gegen eine Schließung und die damit verbundene Erstattung von 75 Prozent meines Umsatzes vom November 2019 vorzugehen. Selbst wenn ich ein Verwaltungsgericht finde, das die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestätigt oder eine Einbeziehung des Parlaments fordert, gewinne ich als Gastronnom nicht viel.

Die Folge wäre ja, dass ich öffnen darf, aber aufgrund der schlechten Rahmenbedingungen sehr viel schlechtere Umsätze mache als im vergangenen November und keine außerordentlichen Hilfen erhalte. Allerdings geht es ja nicht allen Unternehmern nur um die wirtschaftliche Seite – viele wollen sich einfach aus Prinzip gegen den Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit wehren und deutlich machen, dass die in den vergangenen Monaten entwickelten Hygiene-Konzepte funktionieren. Deshalb liegen meines Wissens nach allein in Berlin schon mehr als 100 Eilanträge gegen die Schließung vor. Die Chancen für einen Erfolg stehen juristisch gar nicht schlecht. Einen wirklichen Nutzen für den Gastronomen kann ich darin allerdings derzeit nicht erkennen und würde keinem Mandanten dazu raten. 

Erich Nagl: Eine Klage hilft vielleicht für das gute persönliche Gefühl, etwas getan zu haben. Aber wirtschaftlich betrachtet, sollte ich meine Energie wohl besser in mein Unternehmen stecken, um im Dezember mit vollen Kräften wieder durchzustarten. Die aktuellen Ausarbeitungen der Bedingungen für die staatlichen Hilfen bedeuten außerdem, dass, wenn ein Kläger mit seiner Beschwerde gegen den Lockdown erfolgreich ist, dieser möglicherweise für das ganze Bundesland aufgehoben wird. Dann müssten alle Gastronomie-Betriebe dort ohne Unterstützung durch diese schwierige Zeit kommen. 

Wirtschaftshilfe

Foto: Tobias Heine/Pixabay

ETL Adhoga hat eine Umfrage unter 10.000 potenziellen Gästen durchgeführt, um herauszufinden, was diese sich wünschen, um sich in der Gastronomie sicherzufühlen. Was ist dabei herausgekommen?

Erich Nagl: Im Schnitt der unterschiedlichen Regionen in Deutschland haben 20-25 Prozent der Befragten angegeben, dass es egal ist, was die Gastronomie tut, um ihre Betriebe sicher zu machen. Sie würden keinesfalls in den kommenden Monaten ein Restaurant besuchen. Hinzu kommen die Hygiene-Vorgaben, die vielerorts ohnehin nur 60-70 Prozent der Kapazitäten zulassen. Unter diesen Umständen auf 75 Prozent der Vorjahresumsätze zu kommen, ist tatsächlich sehr schwer.

Bereits im Frühjahr haben viele Gastronomen angesichts des Lockdowns Zahlungen ihrer Betriebsschließungsversicherungen erwartet. Ist der zweite Lockdown nun ein zweiter Versicherungsfall?

Stephan Schmid: Als Fachanwalt für Versicherungsrecht sage ich ja, zumal die Schließung diesmal auf einer völlig anderen Rechtsgrundlage beruht. Der Versicherungsfall ist immer definiert als eine Schließung durch die zuständige Behörde. Allerdings schauen nun alle, die im Frühjahr die „bayrische Lösung“ unterschrieben und sich ein für alle mal für abgefunden erklärt haben, in die Röhre. Sie können keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen. Alle anderen Unternehmer, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, sollten diesen zweiten Fall unbedingt ihrem Versicherer melden.